Mit PRIMETAXI erreichen Sie ALLE Krankenanstalten und Krankeneinrichtungen in und um Österreich
Primetaxi fährt ALLE Krankenanstalten, Kureinrichtungen, Ambulatorien, Kliniken, Ärzte und Landeskrankenhäuser in und um Österreich an.
Fast zur täglichen Routine gehören Wege, wie Braunau, Ried, Vöcklabruck, Wels, Linz, Salzburg, Hallein, Innsbruck, Wien, Passaau, Altötting
Krankentransporte und Fahrtkosten
Die Österreichische Gesundheitskasse übernimmt Transportkosten, wenn ärztlich bescheinigt wird, dass die bzw. der gehunfähig erkrankte Versicherte oder Angehörige auf Grund ihres bzw. seines körperlichen oder geistigen Zustandes kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen kann, auch nicht mit einer Begleitperson.
Transportkosten werden in Höhe der vertraglich festgelegten Tarife für folgende Beförderungen übernommen:
zur Anstaltspflege in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt bzw. aus dieser Krankenanstalt in die Wohnung der bzw. des Erkrankten
bei aus medizinischen Gründen notwendiger Überstellung zur stationären Behandlung von einer Krankenanstalt in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt,
zur ambulanten Behandlung zur nächstgelegenen geeigneten Vertragsärztin bzw. zum nächstgelegenen geeigneten Vertragsarzt, der nächstgelegenen geeigneten Vertrags(Gruppen)praxis oder zur nächstgelegenen geeigneten Einrichtung (Vertragseinrichtung) bzw.
in die Wohnung der bzw. des Erkrankten zurück, zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln
Wenn sich Erkrankte zum Zeitpunkt der notwendigen Beförderung vorübergehend nicht an ihrem Wohnsitz aufgehalten haben, übernimmt die Österreichische Gesundheitskasse die Kosten des Transportes von der Krankenanstalt in die Wohnung bis zur Höhe der Kosten des Transportes von diesem Aufenthaltsort (Ereignis- oder Unfallort) in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt.
Selbstbehalt
Für Fahrten ab 01.07.2025 ist bei einem Krankentransport bzw. bei einer Krankenbeförderung ein Selbstbehalt zu bezahlen.
Bei Krankenbeförderungen – also Fahrten ohne Sanitäterin bzw Sanitäter, mit einem Taxi oder Fahrtendienst – fällt ein Kostenanteil in Höhe der Rezeptgebühr von EUR 7,55 (2025) an. Für Krankentransporte, bei denen eine sanitätsdienstliche Begleitung notwendig ist, liegt der Selbstbehalt bei EUR 15,10 (2025), also der doppelten Rezeptgebühr.
Ausgenommen sind Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind, sowie bestimmte medizinisch notwendige Fahrten, etwa zur Chemotherapie, Strahlentherapie oder Dialyse. Auch Kinder bis zum 15. Lebensjahr sind von einer Kostenbeteiligung befreit. Kostenanteile werden nur für maximal 28 Fahrten pro Kalenderjahr eingehoben.
Nicht betroffen sind zeitkritische Transporte. Dazu zählen Rettungstransporte und Notarzttransporte, bei denen eine rasche medizinische Hilfeleistung erforderlich ist.
Der Anteil wird im Nachhinein für durchgeführte Krankenbeförderungen bzw. Krankentransporte von der Österreichischen Gesundheitskasse vorgeschrieben. Die Vorschreibung erfolgt für maximal 28 Fahrten pro Kalenderjahr. Versicherte erhalten ein detailliertes Forderungsschreiben mit einer Aufschlüsselung der durchgeführten Fahrten.
Diese Voraussetzungen sind
Es muss sich um eine Fahrt
im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von vertragsärztlicher Hilfe (ärztlicher Hilfe gleichgestellte Leistungen,
im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Zahnbehandlung und Zahnersatz
zur und von der nächstgelegenen geeigneten Vertragskrankenanstalt
im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln
im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation
im Zusammenhang mit Jugendlichenuntersuchungen
im Zusammenhang mit Vorsorge(Gesunden)untersuchungen
im Zusammenhang mit humangenetischen Maßnahmen
im Zusammenhang mit den notwendigen Beratungen bei der Österreichischen Gesundheitskasse im Rahmen des Case-Managements bei Bezug von Rehabilitationsgeld
im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Hebamme in der Hebammenordination
Fahrtkosten werden in den oben genannten Fällen nur ersetzt, wenn Sie von der Rezeptgebühr befreit sind (ausgenommen ist jedoch eine Befreiung wegen Erreichens der Rezeptgebührenobergrenze)!
Chemo-, Strahlen- oder Dialysetherapie
Bei Fahrten zur Chemo-, Strahlen- oder Dialysetherapie, zur medizinischen Rehabilitation sowie zur körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln benötigen Sie für den Fahrtkostenzuschuss keine Rezeptgebührenbefreiung.